3G-Regel ab 16. August in allen Bibliotheksbereichen

Im Rahmen der neuen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg muss für den Zugang zu allen Bibliotheks­bereichen und dem Ausleihzentrum ab dem 16. August 2021 ein tagesaktueller negativer Coronatest eines offiziellen Testzentrums, der Nachweis einer vollständigen Impfung gegen das Coronavirus oder ein Genesenennachweis vorgelegt werden. Es besteht weiterhin eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen (OP- oder FFP2-Maske) Maske.

Für den Zugang muss vorgelegt werden:

  • Eine Bescheinigung über einen tagesaktuellen (nicht älter als 24 Stunden) negativen Coronatest eines offiziellen Testanbieters (Testzentrum, Arztpraxis, o.ä.)
  • oder ein amtlicher Genesenennachweis (Eine Erkrankung mit Covid-19 liegt maximal 6 Monate zurück)
  • oder ein vollständiger Impfnachweis gegen das SARS-CoV-2 (letzte Impfung liegt mindestens 14 Tage zurück)

The following is required for access:

  •     A certificate of a daily (not older than 24 hours) negative corona test from an official test provider (test centre, physician, etc.)
  •     or an official proof of convalescence (an illness with Covid-19 not more than 6 months ago)
  •     or a complete vaccination certificate against SARS-CoV-2 (last vaccination at least 14 days ago)
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6 Antworten zu 3G-Regel ab 16. August in allen Bibliotheksbereichen

  1. Viktor Boecking (UB Mannheim) sagt:

    Guten Tag,

    Gruppenarbeit ist in den hierfür ausgezeichneten Räumlichkeiten eingeschränkt möglich. Bitte informieren Sie sich im Bibliotheksbereich ihrer Wahl nach den Möglichkeiten vor Ort. Eine gute Möglichkeit ist zum Beispiel das Learning Center im Bibliotheksbereich Schloss Schneckenhof.

    Grüße,
    Viktor Boecking

  2. Student sagt:

    Guten Tag,

    ist denn in den Bibliotheken wieder Gruppenarbeit möglich? Oder dürfen nach wie vor an einem Tisch für sechs Personen im Keller von A5 nur eine Person sitzen?

  3. Viktor Boecking (UB Mannheim) sagt:

    Guten Tag,

    das Ausleihzentrum der Universitätsbibliothek wird wie alle anderen Bibliotheksbereiche behandelt, da neben der reinen Abholung und Rückgabe von Medien dort weitere Services ( z.B. Scanner, Drucker usw.) zur Verfügung stehen und auch gerne genutzt werden. Deshalb ist das Betreten der Räumlichkeiten nur nach Vorlage eines Testnachweises möglich. Für die Rückgabe von Medien am Rückgabeautomaten ist kein Testnachweis erforderlich, weil es hier zu keinem Verbleiben in den Räumlichkeiten der Universitätsbibliothek kommt.

    Grüße,
    Viktor Boecking

  4. Student sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wieso ist für den Zugang zum Abholzentrum ein Testnachweis erforderlich? Die Corona-Verordnung des Landes sieht dies anders vor:

    § 14 Abs. 1
    […] für die Abholung und Rückgabe von Medien in Bibliotheken und Archiven ist die Vorlage eines Testnachweises nicht erforderlich […]

    MfG

  5. Viktor Boecking (UB Mannheim) sagt:

    Guten Tag,

    vielen Dank für ihr Lob! Wir als Bibliothek haben keinen Einfluss auf die Maskenpflicht in unseren Räumlichkeiten. Die Maskenpflicht wird in § 3 der Corona-Verordnung und spezifisch in § 4 der Corona-Verordnung Studienbetrieb des Landes Baden-Württemberg geregelt und liegt somit außerhalb unserer Entscheidungsmöglichkeiten.

    Grüße,
    Viktor Boecking

  6. Lara N. sagt:

    Liebes Bibliotheks-Team,

    Vielen Dank dass wir immer auf dem Neuesten Stand gehalten werden. Ich fühle mich in der Bibliothek gemäß Infektionsschutz wirtlich ausreichend geschützt, sogar schon fast zu viel. Ich verstehe leider deswegen nach wie vor nicht, wieso auch auf dem Sitzplatz das Tragen einer medizinischen Maske nötig ist, wo doch die Abstandsregeln von 1.5m mehr als genug eingehalten sind und nun durch die 3G regeln ein Ansteckungsrisiko minimiert wird. In Restaurants und Cafés, wo zusätzlich Reden erlaubt ist, bei selbem Abstand und ebenso 3G muss nach dem Essen ja ebenso nicht die Maske wieder aufgesetzt werden. Hat die Bibliotheksverwaltung hier einen Einfluss auf die Maskenpflicht in der Bibliothek?

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