Schneller Scannen

An den Scan-Stationen in allen fünf Bibliotheksbereichen ist nun das neueste Update installiert. scanner02_4cm.JPG

* Ein Zwischenspeichern ist nicht mehr nötig, denn es gibt keinen Zeitverzug mehr beim Scannen mehrseitiger Pdfs.

* Die Scanqualität ist noch deutlich besser geworden, die Seiten werden automatisch genauer erkannt.

* Hinter dem ? Symbol auf der Bedientastatur ist jetzt eine mehrseitige Hilfe hinterlegt. Eine Anleitung zum Scannen finden Sie auch hier.

Die Scan-Stationen sind seit 2007 in Betrieb. Hier können Sie seitdem Ihre gewünschten Kopien kostenlos auf Ihren Stick laden.

Dieses Anbebot wurde aus Studiengebühren finanziert.

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13 Antworten zu Schneller Scannen

  1. Christiane Schoder, Mitarbeiterin der UB sagt:

    Hier einige allgemeine Hinweise zur Dateigröße.

    Die Dateigröße ist pro PDF Seite ca 1 MB (der genaue Wert hängt von der Art der Vorlage ab).

    Wenn man Text ohne Abbildungen digitalisieren möchte, bietet es sich an, die Voreinstellungen zu verändern. Als Dateiformat sollte man dann multipage Tif wählen und als Bildbearbeitung den Modus Text (d.h. schwarz-weiß Scans statt Graustufen). Dadurch wird der Scan ca 80 KB groß bzw. klein.

  2. Jessica Kaiser sagt:

    Liebe(r) V.A. Altmann,

    ich wollte allgemein darauf hinweisen, dass die Herstellung von Kopien urheberrechtlich relevant und daher nicht unbeschränkt möglich ist, daher meine „vagen“ Formulierungen. Beim Stichwort echtes vs selbst gemachtes „ebook“ läuteteten bei mir nämlich ein paar Alarmglocken…
    Richtig, einschlägiger Paragraph für das Vervielfältigen (Kopieren und Scannen) ist § 53 UrhG. Dass die Bestände der Bibliotheken nicht von dieser Regelung ausgenommen sind (da sie keine rechtswidrig hergestellten Vorlagen darstellen), ist gleichfalls richtig.
    Für den „privaten Gebrauch“ (ohne unmittelbaren oder selbst mittelbaren Erwerbszweck!) sowie für den wissenschaftlichen Gebrauch können Sie ein ganzes Werk vervielfältigen. Laut BGH ist im Übrigen das Kopieren zu Studienzwecken kein privater Gebrauch im Sinne dieses Gesetzes.
    Für den „sonstigen eigenen Gebrauch“ dürfen Sie kleine Teile eines Werkes oder einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften vervielfältigen.

    Beste Grüße, JK

  3. V.A.Altmann sagt:

    Beim dritten Lesen:
    Der letzte Nachsatz dieses §53 Abs. 1 UrhG ist offenbar zu verstehen als „OFFENSICHTLICH RECHTSWIDRIG öffentlich zugänglich gemachte Vorlage“. Er dient also nicht dazu, Medien aus öffentlichen Bibliotheken von der Bestimmung auszuschließen.

  4. V.A.Altmann sagt:

    Ah, hab’s überlesen: „Öffentlich zugänglich gemachte Vorlage“. Gut, denn: In welchem Rahmen ist die Benutzung dieser Scanner nun also zulässig?

  5. V.A.Altmann sagt:

    Zu o.g. Thema scheint die relevante Bestimmung §53 Abs. 1 UrhG zu sein, wo es heißt:
    „Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.“
    Speziell für wissenschaftliche Zwecke gibt es in Abs. 2 und 3 weitere Bestimmungen, die aber Erlaubnis- und nicht Verbotscharakter haben.

  6. V.A.Altmann sagt:

    Die drei Einschränkungen
    – „nicht zu einem beliebigen Zweck“
    – „nicht von jedem Werk“
    – „nicht vollständig“
    lassen das einschlägige Verbot aber reichlich vage erscheinen. Sollte es tatsächlich rechtlich unzulässig sein, wenn Studenten in der Bibliothek zu privaten Studienzwecken urheberrechtlich geschützte Bücher, die ihnen zugänglich sind, vollständig kopieren? Wenn’s so wäre, hätte man da nicht schon jahrzehntelang in großem Stil gegen Xerokopien oder sogar gegen handschriftliche Exzerpte vorgehen müssen? Und besteht vor dem Recht ein Unterschied zwischen einem 8-seitigen Zeitschriftenartikel, der ja als Einheit einem Copyright-Schutz unterliegt, und einem 500-seitigen Lehrbuch? Wenn ja, würden mich die genauen Rahmenbedingungen tatsächlich interessieren.

    Was meine ursprüngliche Frage angeht, gebe ich mich übrigens nach eingehender Web-Recherche geschlagen. Die Scans sind wohl einfach so groß, und Texterkennungen bislang nicht gut genug. Was man an den Geräten selbst verändern könnte, wäre die Auflösung. Aber das geht offenbar bei Zeutschel nicht.

  7. Jessica Kaiser sagt:

    Ich kann zwar keine technische Auskunft geben, möchte aber als Ansprechpartnerin für Benutzungsfragen an dieser Stelle darauf hinweisen, dass bei der Benutzung der Scanner die Bestimmungen des geltenden Urheberrechts zu beachten sind.
    Es dürfen nicht zu einem beliebigen Zweck von jedem Werk vollständige Kopien angefertigt werden. Die Scanner sollen keinesfalls Herstellungsort für selbst hergestellte „eBooks“ mit erweiterten Funktionalitäten sein.
    Bei Fragen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für die Scans stehe ich gerne zur Verfügung.

  8. V.A.Altmann sagt:

    Ich bin von diesen Geräten begeistert. Aber die entstehenden PDF-Dateien sind ziemlich groß – vielleicht etwas weniger als 1 MB pro Seite. Wer ein Buch von 300 Seiten als Multipage einscannen will, erhält eine Datei, die so groß ist, daß sie nicht nur unverhältnismäßig viel Platz auf der Festplatte einnimmt, sondern womöglich sogar in der Anwendung den Computer verlangsamt (etwa beim Speichern von Anmerkungen). Verglichen mit einem „echten“ Ebook ist das schon etwas unbequem. Vielleicht wäre es gut, wenn Zeutschel so etwas wie automatische Texterkennung als Option anbieten könnte. Oder mache ich da etwas falsch?

  9. Christiane Schoder (Mitarbeiterin der UB) sagt:

    Hallo Karsten,

    die Größe der Speichermedien ist kein Problem.
    Einige USB-Sticks oder Speicherkarten benötigen bis zu 30 Sekunden, um richtig erkannt zu werden. Sollte dies bei Ihrem Stick nichts nützen, können Sie gerne mit mir Kontakt aufnehmen (Tel. 2971) oder den Stick bei den Kollegen vor Ort zu Händen Frau Schoder abgeben. Ich kann dann (mit Ihnen zusammen) schauen, warum der Stick nicht geht.

    Die PDFs lassen sich mit dem Acrobat Reader oder Professional Version 6 und niedriger nicht öffnen, da sie für Version 7 und höher erstellt sind. Den aktuellen Acrobat Reader kann man kostenlos im Internet herunterladen.

    Durch diese Einschränkung ist die Dateigröße etwas geringer. Ich werde bei der Firma Zeutschel die Anfrage stellen, ob es möglich ist, auch andere PDF Formate (z.B. PDF/A) bei der Dateiformatauswahl anzubieten. So könnte dann jeder Nutzer selbst auswählen.
    Sobald es dazu etwas Neues gibt, sage ich Bescheid.

  10. Karsten sagt:

    Hallo,
    leider funktionieren die Scanner für meine Zwecke immer noch nicht gut:
    mein USB-Stick (8GB) wird nicht erkannt, das gleiche gilt für eine SD-Card (auch 8GB) – hat das Gerät mit dieser Größe ein Problem?
    Zweitens erzeugt der Scanner keine 100%ig standardkonformen pdfs – ich habe immer Probleme mit anderen Programmen als Adobe Reader.

    Vielleicht könnten Sie den Hersteller netterweise auf diese Probleme aufmerksam machen?

    MfG

  11. Gabi Leichert, Mitarbeiterin der UB sagt:

    Die Scanner sind frei zugänglich für alle ohne Einschränkung. Sie müssen nur einen Stick mitbringen.

  12. Agnieszka Kozlowska sagt:

    Hallo,

    ist es möglich für einen Externen Bibliothekbenutzer Bücherseiten zu scannen?
    Grüßen,

    A. Kozlowska

  13. Christoph Kling sagt:

    Das Update war bitter nötig. Bislang hat die auf den Geräten installierte Software von Fehlern nur so gestrotzt. Es ist als Softwarehersteller einfach immer noch normal das ausgiebige Testen einzusparen und so unfertigen Code auszuliefern. Stattdessen wird damit der Endbenutzer betraut, der die Fehler weiterleiten soll, damit es dann nach dem x. Update einigermaßen benutzbar wird. Hoffentlich funktionieren die Scanner jetzt endlich so wie sie es sollen…

    Ein genervter Scannerbenutzer

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